Statuten

der Ostschweizerischen Diabetes-Gesellschaft

 

Art. 1
Name, Sitz, Struktur


Unter dem Namen Ostschweizerische Diabetes-Gesellschaft oder ODG besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff., ZGB.

Die ODG ist eine eigenständige regionale Gesellschaft der
Schweizerischen Diabetesgesellschaft (SDG).

Der Sitz der ODG befindet sich am Ort der Geschäftsstelle in St. Gallen.
 

Art. 2
Leitbild


Das Leitbild der ODG ist integrierender Bestandteil dieser Statuten.
 

Art. 3
Zweck und Aufgaben


Die ODG bezweckt die Verbesserung der Lage von Menschen mit Diabetes in der Ostschweiz:

Aufgaben

Die ODG erfüllt ihren Zweck durch:
•    Gesundheitsförderung und Prävention, Behandlung,  Beratung/Betreuung,
      Schulung, Förderung der Selbsthilfe und Unterstützung der Forschung
•    Vertretung der Interessen von Betroffenen und deren Angehörigen gegenüber
      Behörden, Fachleuten, Leistungsbringer und Versicherern
•    Information und Sensibilisierung der Bevölkerung
•    Koordination und Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen
      ähnlicher Zwecksetzung
•    Die ODG arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit der
      Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft zusammen
 

Art. 4
Mitgliedschaft


Natürliche und juristische Personen können Mitglieder der ODG werden.
Sie beantragen schriftlich die Mitgliedschaft

Den Jahresbeitrag für Aktivmitglieder und Gönner, (Ehe-) Paare / Geschwister, Kollektivmitglieder (Spitex) und Firmen bestimmt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.


Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern ODG können Personen ernannt werden, denen die ODG besondere Verdienste zu verdanken hat. Ehrenmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen befreit. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes der ODG durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Austritt

Ein Austritt ist auf Ende eines Kalender-jahres möglich. Er ist der ODG bis spätestens Ende eines Kalenderjahres schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Die Beiträge sind bis zum Ende des Kalenderjahres geschuldet, in welchem der Austritt erfolgt.

Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der ODG nicht nachkommen oder ihren Interessen zuwiderhandeln, können nach erfolgloser Ermahnung durch die Geschäftsstelle ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann ein schriftlich begründetes Wiedererwägungsgesuch an die Geschäftsstelle stellen.
 

Art. 5
Finanzierung / Beiträge


Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Mitglieder gemäss Artikel 4 sowie durch Erträge aus Dienstleistungen, Leistungsaufträgen, Fundraising, Projektbeiträgen und weiteren Einnahmen.

Über die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge hinaus übernehmen die Mitglieder keine weiteren Verpflichtungen.

Alle für die Umsetzung der Finanzierung notwendigen gesetzlichen Vorschriften (Rechnungslegungs-Grundsätze, Finanzkompetenzen, Reporting, Verteilung von Mitteln, Anlagepolitik, usw.) werden in einem Finanzreglement festgelegt.
 

Art. 6
Organe


Die Organe der ODG sind:
a.    die Mitgliederversammlung
b.    der Vorstand
c.    die Ärztekommission
d.    die Revisionsstelle

Der Verein führt eine Geschäftsstelle.
 

Art. 7
Mitgliederversammlung (MV)


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der ODG.

Stimmrecht

Jedes anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme.
Bei Paar-/Geschwistermitgliedschaft ist jede der beiden Personen stimmberechtigt.

Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einladung hat mindestens 5 Wochen im Voraus zu erfolgen. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das danach auf der Homepage eingesehen und/oder bei der Geschäftsstelle eingefordert werden kann.

Traktanden

Jedes Mitglied der ODG gemäss Artikel 4 kann bis spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Sitzung beim Vorstand schriftlich die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen und Antrag stellen.

Die Mitgliederversammlung kann nur über die auf der Tranktandenliste verzeichneten Geschäfte und Anträge sowie die an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, Beschluss fassen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung des OR.

Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen, Verbindlichkeit

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen.
Im Falle von Stimmgleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.

Leitung

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Geschäfte

Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Geschäfte:
•    Genehmigung des Jahresbericht und der Jahresrechnung, gestützt auf den
      Bericht der Revisionsstelle
•    Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsstelle und der Revisionsstelle
•    Wahlen des Präsidenten / der Präsidentin und der weiteren Vorstandsmitglieder
•    Wahl des Präsidenten / der Präsidentin Ärztekommission
•    Wahl der Revisionsstelle
•    Festlegung der Mitgliederbeiträge
•    Genehmigung der Jahresziele und des Jahresbudgets der ODG
•    Statutenrevision
•    Ernennung von Ehrenmitgliedern
 

Art. 8
Vorstand


Der Vorstand ist das Führungsorgan der ODG. Er vertritt die ODG nach aussen und ist gegenüber der Mitglieder-versammlung verantwortlich.

Zusammensetzung, Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten selbst. Er ist beschluss-fähig.

Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Der/die Präsident/in der Ärztekommission ist Mitglied des Vorstandes.

Die Ärztekommission besteht aus mind. drei auf zwei Jahre gewählten Mitgliedern. Sie ist für medizinische Angelegenheiten zuständig und arbeitet mit dem Vorstand zusammen.

Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand hat folgende Hauptaufgaben und Kompetenzen:
•    Umsetzung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse
•    Erarbeitung der Jahresplanung und des Tätigkeitsprogrammes
•    Überprüfung der Statuten
•    Wahl der Geschäftsführung
•    Überwachung der Tätigkeiten der Geschäftsstelle
•    Bildung von Arbeitsgruppen für wichtige Aufgaben
•    Bildung von Kommissionen
•    Abschluss von Verträgen
•    Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

Unterschrift

Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.
 

Art. 9
Revisionsstelle


Die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der ODG wird durch eine externe Revisionsstelle geprüft.

Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung jährlich schriftlichen Bericht.
 

Art. 10
Geschäftsstelle


Das operative Zentrum der ODG ist die Geschäftsstelle.

Zuständigkeit

Die Geschäftsstelle ist zuständig für:
•    die Administration
•    das Finanz- und Personalwesen im Rahmen der bewilligten und freigegebenen
      Mittel
•    die Zusammenarbeit mit den kantonalen Stellen, des KSSG und der SDG
•    die Vertragsverhandlungen mit Geschäftspartnern

Geschäftsreglemente

Für die detaillierte Regelung der Aufgaben sowie der Funktionsweise der Geschäftsstelle wird vom Vorstand ein Geschäftsreglement erlassen.
 

Art. 11
Haftung


Die ODG haftet ausschliesslich mit ihrem eigenen Vermögen.

Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der ODG.
 

Art. 12
Statutenrevision


Anträge auf Änderung der Statuten können vom Vorstand sowie von den Mitgliedern gestellt werden.
 

Art. 13
Auflösung, Liquidation, Fusion


Der Beschluss über eine Auflösung oder eine Fusion der ODG bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung gültigen Stimmen.

Das nach Abzug aller Verbindlichkeit verbleibende Vermögen der ODG ist einer Nachfolgeorganisation oder einer bzw. mehreren Institutionen mit ähnlicher Zwecksetzung zuzuweisen.
 

Art. 14
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

Art. 15
Schlussbestimmungen


Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 22. April 2015 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 4. Juli 2005 gültigen Statuten und treten ab sofort in Kraft.

St. Gallen, 22. April 2015
ODG

Für den Vorstand:
Präsident ODG


sig. Stefan Giger


Für die Ärztekommission:
Ärztekommissionspräsident


sig. Dr. Vojtech Pavlicek

 

 

Statuten als PDF